Statut
Artikel 1 – Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verein ist überparteilich und führt den Namen “politika”. Die deutsche Bezeichnung lautet „Südtiroler Gesellschaft für Politikwissenschaft“. Die italienische Bezeichnung lautet „Società di Scienza Politica dell’Alto Adige“. Die ladinische Bezeichnung lautet „Sozietà de scienza pulitica de Sudtirol“.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Südtirol und hat seinen Sitz beim Präsidenten/der Präsidentin pro tempore.
Artikel 2 – Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
- die Wahrnehmung der Politikwissenschaft und der Politologinnen und Politikwissenschaftler in der Öffentlichkeit zu fördern;
- politikwissenschaftliche Forschung in Südtirol zu betreiben und zu fördern (z.B. u.a. Wechselbeziehungen zwischen Südtirol und Europa, Südtirol im nationalen und internationalen Kontext);
- politikwissenschaftliche Forschungsergebnisse mit Südtirolbezug zu veröffentlichen;
- das Studium der Politikwissenschaft zu fördern;
Die Leistungen des Vereins sind für die Allgemeinheit frei zugänglich.
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Leistungen der Mitglieder werden ehrenamtlich erbracht.
Artikel 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Herausgabe eines Südtiroler Jahrbuchs für Politik
- Betreiben einer Website: Rechercheportal (Datenbank) Südtiroler politikwissenschaftlicher Diplomarbeiten, Dissertationen und vergleichbarer Arbeiten (vollinhaltlich oder von Teilen, Abstracts); Informationen zum Studium der Politikwissenschaft und Arbeitsmöglichkeiten; Praktikumsbörse für Studierende.
- Organisation von Tagungen und Seminaren zu politikwissenschaftlichen Themen.
- Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit gleich gesinnten anderen, vor allem politikwissenschaftlichen Organisationen des In- und Auslandes, allenfalls Kooperation mit Einzelpersonen, Verbänden, Vereinen oder anderen Initiativen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- alle anderen Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen.
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sollen Erträgen aus Veranstaltungen des Vereins, Spenden aller Art, Schenkungen und Subventionen sowie den Mitgliedsbeiträgen entstammen.
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind Personen, die ein Studium der Politikwissenschaft mit einem akademischen Grad abgeschlossen haben oder aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung/beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen. Das an den Vereinsvorstand zu richtende Aufnahmegesuch, welches die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung und der gültigen Vereinsbeschlüsse beinhalten muss, wird vom Vereinsvorstand überprüft, welcher über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet. Der Beschluss wird protokolliert und dem Ansuchenden mitgeteilt, Ablehnungen müssen begründet werden.
Über die Aufnahme bzw. Ablehnung eines fördernden Mitglieds entscheidet die ordentliche Generalversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt und ist im Jänner eines jeden Jahres zu entrichten. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht direkt bei der Generalversammlung bezahlt wird, sind bei der Banküberweisung zum Mitgliedsbeitrag zusätzlich 5 (fünf) Euro zu entrichten.
Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Zielsetzung des Vereins einzusetzen, dessen Interessen zu fördern und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mit vollendetem 18. Lebensjahr hat jedes Mitglied das aktive und das passive Wahlrecht (Artikel 8). Alle haben das Recht, an den Einrichtungen und Aktionen des Vereins entsprechend der Satzung und allen gültigen Beschlüssen teilzunehmen.
Artikel 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand
- durch den Tod des Mitgliedes oder durch die Auflösung der Vereins
- durch Ausschluss, der vom Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden muss, wobei sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Als Kriterien für einen Vereinsausschluss gelten folgende:
- Missachtung der Satzung oder der gültigen Vereinsbeschlüsse
- Mutwillige Schädigung des Vereins in wirtschaftlicher Hinsicht
- Öffentliche Rufschädigung des Vereins oder einzelner seiner Mitglieder
- Missbrauch des Vereins für parteipolitische Zwecke
Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die verstorbenen, ausgetretenen, ausgeschlossenen oder aus sonstigen Gründen dem Verein nicht mehr angehörenden Mitglieder bzw. deren Erbende und Rechtsnachfolgende können weder die geleisteten Beiträge zurückfordern, noch haben sie Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Artikel 7 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Präsidentin oder der Präsident
- die Rechnungsprüfung
Der Verein bemüht sich permanent, in seinen Gremien eine ausgewogene Vertretung der in Südtirol wohnhaften Politologinnen und Politologen aller Sprachen sicherzustellen. Die Vertretung von Frauen wird ausdrücklich gefördert.
Artikel 8 – Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf den Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung spätestens einen Monat nach Einreichen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder E-Mail mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei einer zweiten Einberufung ist die Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Artikel 21 Zivilgesetzbuch).
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Für die freiwillige Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des Artikel 14.
Bei Stimmengleichheit gilt jeder Antrag als abgelehnt.
Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter. Ist auch diese oder dieser verhindert, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Artikel 9 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Die Bestimmung der grundsätzlichen Richtlinien für die gesamte Vereinstätigkeit und die Abänderung der Vereinsstatuten
- Die Genehmigung der Geschäftsordnung
- Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Beschlussfassung über das Jahrestätigkeitsprogramm für das darauf folgende Jahr
- Die Wahl des Vorstandes und dessen jährliche Entlastung
- Die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlages
- Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechungsprüfern und deren jährliche Entlastung
- Der Vorstand kann von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dazu muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wobei bei Beschlussfassung die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Sofort nach der Auflösung des Vorstandes muss in dieser Generalversammlung eine Neuwahl des Vorstandes stattfinden.
Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der Präsidentin oder dem Präsidenten
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der Kassiererin oder dem Kassierer
- weiteren vier Mitgliedern
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Das kooptierte Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die Präsidentin oder den Präsidenten, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Kassiererin oder den Kassier mit einfacher Mehrheit.
Weiters wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist mit einer anderen Funktion innerhalb des Vorstandes (Schriftführerin oder Schriftführer, Kassiererin oder Kassier) vereinbar.
Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Eine Ausnahme bildet hier die Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Artikel 6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jedweder Antrag als abgelehnt.
Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. Ist auch diese oder dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
Artikel 11 – Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Artikel 12 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Präsidentin oder der Präsident, oder bei Verhinderung dessen oder derer Stellvertreterin oder Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen.
Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und bei den Vorstandssitzungen.
Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr oder ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Sitzung des Vorstandes.
Die Kassiererin oder der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Artikel 13 – Die Rechnungsprüfung
Die beiden Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer können Vereinsmitglieder sein, sind aber nicht zu einer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet. Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind weder diesem, noch der Generalversammlung weisungsgebunden.
Den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Artikel 14 – Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit qualifizierter Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der Vereinsmitglieder beschlossen werden (Artikel 21 Zivilgesetzbuch). Weiters sind alle vom Gesetz vorgeschriebenen Regelungen zu beachten.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer Organisation zu übertragen, welche dieselben oder ähnliche Ziele verfolgt und ihren Sitz in Südtirol hat.
Artikel 15 – Schlussbestimmungen
Für alles, was hier nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches.
Bozen, am 25. September 2008
Abgeändert in den Generalversammlungen am 10. Februar 2011 und 30. März 2012